Der Interessenausgleich beim Zensieren
Eine der Generalklauseln des bürgerlichen Rechts ist die von „Treu und Glauben“, eine andere die der „Verhältnismäßigkeit“. Auf das Maasi-Zensurgesetz bezogen würde die Anwendung dieser Grundsätze bedeuten, daß symmetrisch zur Sanktionierung von verpaßter Löschung die Entschädgung der ungerechtfertigten Verbannung von Inhalten steht.
Also 500.000 € bis 5 Mio. € für eine nicht erfolgte Löschung nach dem Maasigesetz. In welchem Haushaltstitel verbucht der Fiskus das Strafgeld eigentlich? Und spiegelbildlich gäbe es 500.000 € bis 5 Mio. € für eine ungerechtfertigte Löschung. Wer würde das bezahlen? Zuckerberg? Der hats ja. Wie viele rechtliche Auseinandersetzungen provoziert das eigentlich? Ist es nicht an der Zeit das Gesetz zu kippen?
Gerade hat ein Gericht über eine historische Aufarbeitung des Dritten Reiches durch den Publizisten Stürzenberger entschieden. Die Betrachtung der Zusammenarbeit zwischen Nazis und Moslems zählt nicht mehr unter Islamophobie oder Rassismus, sondern unter Geschichts- und Religionswissenschaft. Wenn deutsche Gerichte – wie in diesem Historikerstreit – sich schwertun und in zwei Instanzen völlig entgegenlaufende Urteile fällen, wie soll ein kleines prekäres Maasi- Schnüffelschweinchen (um die weiblichen ZensorInnen nicht zu diskriminieren ggf. eine Schnüffelsau) solche Inhalte fehlerfrei werten?
Wie üblich viele Fragen und keine Antworten. Nach dem Inkrafttreten des Zensurgesetzes will ich mal ganz wider meine Natur die Zensur ein bißchen provozieren: Das ist der gewöhnliche Merkelfaschismus. Die schlechteste Kanzlerin seit Adolf Hitler muß weg.
Ach ja, schönen Gruß an die Maasi!
Falls Sie sich auf das Maasgesetz beziehen: in seiner gegenwärtigen Fassung bezieht es sich auf 1) soziale Netzwerke ab 2) einer bestimmten Größe. Mit Publizisten jedweder Reichweite befasst es sich nicht.