Die SPD macht Selbstmord
Am 19.04.2016 hat die alte SPD endgültig Selbstmord als Volkspartei begangen. Sie hat einen Faktencheck „Was ist dran an der Islamkritik der AfD?“ veröffentlicht, die ein niedriges Niveau hat. Es wird sich zeigen, daß die schrägen Thesen der SPD nicht haltbar sind. Daß sie nur veröffentlicht wurden, um eine andere Partei zu schädigen. Aber wer sich in einer politischen Auseinandersetzung in so schlecht befestigte Positionen begibt, wird von der sich entwickelnden Diskussion überrollt. Zumal wenn er anderen eine Grube graben will.
Um zu beweisen daß der Islam mit dem Grundgesetz vereinbar ist, schreibt die SPD über die Kairoer Erklärung der Menschenrechte:
„Die Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) hat 57 Mitglieder, von denen 45 die sogenannte Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam unterzeichnet haben. Die OIC ist kein Staatenbündnis wie die EU. Sie ist eine zwischenstaatliche Organisation, deren Vereinbarungen für die einzelnen Mitglieder nicht verbindlich sind. Die 1990 verabschiedete Kairoer Erklärung beinhaltet einige umstrittene Textstellen mit Hinweis auf die Scharia.“
Das ist völlig wischiwaschi, haarsträubend und beleidigt den Verstand. In der Kairoer Erklärung selbst steht nämlich, daß die Scharia über dem Recht auf Leben steht:
„Das Leben ist ein Geschenk Allahs, und das Recht auf Leben wird jedem Menschen garantiert. Es ist die Pflicht des einzelnen, der Gesellschaft und der Staaten, dieses Recht vor Verletzung zu schützen, und es ist verboten, einem anderen das Leben zu nehmen, außer wenn die Scharia es verlangt.“
Die internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) hat auf ihrer Webseite die Scharia-Strafen mal kurz aufgeführt:
Ehebruch und Unzucht (arab. zina‘): Der Koran bedroht den unzüchtigen Unverheirateten nach Sure 24,2-3 mit 100 Peitschenhieben, die Überlieferung den Verheirateten mit der Todesstrafe. War die Frau unverheiratet, der Mann aber verheiratet, soll die Frau im Haus eingesperrt werden, „bis der Tod sie abberuft oder Gott ihr einen Ausweg schafft“ (4,15). Ist der Mann unverheiratet, die Frau aber verheiratet, soll er für ein Jahr verbannt werden; die Frau erhält 100 Peitschenhiebe.
Schwerer Diebstahl (arab. sariqa): Sure 5,33+38 fordert ebenso wie die Überlieferung beim ersten Mal die Amputation der rechten Hand und im Wiederholungsfall des linken Fußes. Die islamische Rechtswissenschaft erkennt allerdings einen Diebstahl nur unter gewissen Bedingungen als echten Diebstahl an (z. B. kein Taschendiebstahl).
Schwerer Straßen- und Raubmord (arab. qat‘ at-tariq) sowie Wegelagerei (ohne Raub oder Mord) soll gemäß einigen Rechtsgelehrten mit Gefängnis oder Verbannung bestraft werden. Wegelagerei in Verbindung mit Raub fordert die Amputation der rechten Hand und des linken Fußes. Kommt zur Wegelagerei die Tötung eines Menschen hinzu, ereilt den Täter die Todesstrafe. Raub in Verbindung mit Totschlag erfordert die Hinrichtung und Kreuzigung des Täters.
Der Genuss von Wein (arab. shurb al-hamr) bzw. aller berauschender Getränke. Vielfach wird auch jede Art von Rauschgift darunter gefasst. Die Überlieferung fordert 40 (andere Überlieferungen: 80) Schläge zur Bestrafung. Die Überlieferung benennt unter den Kapitalverbrechen zudem Homosexualität und Vergewaltigung, allerdings wird das Strafmaß dafür unter muslimischen Theologen kontrovers diskutiert. Auch der Abfall vom Islam verlangt nach Auffassung aller vier Rechtsschulen die Todesstrafe.
Verbrechen mit Wiedervergeltung (arab. qisas) richten sich gegen Leib und Leben. Mord oder Totschlag verletzten nach Auffassung der Scharia nur menschliches Recht und gehören nicht zu den Kapitalverbrechen. Verbrechen mit Wiedervergeltung erfordern die Zufügung derselben Verletzung bzw. die Tötung des Schuldigen unter Aufsicht des Richters. Falls der Berechtigte darauf verzichtet, kann dies in Zahlung von Blutgeld umgewandelt werden, sowie in eine religiöse Bußleistung wie z. B. zusätzliches Fasten (2,178-179). (…) Wurde einem Opfer nur eine Verletzung zugefügt, kann dem Täter dieselbe Verletzung zugefügt werden, aber nur vom Opfer selbst. Auch hier ist eine Entschädigung möglich.
Alle anderen Fälle, die nicht zu den Kapitalverbrechen und Verbrechen mit Wiedervergeltung gehören, sind bei der Bestrafung in das Ermessen des Richters gestellt. Aufruhr, falsches Zeugnis, Beleidigung, Bestechung, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Verkehrsverstöße, Betrug, Erpressung, Kidnapping u. a., sowie Kapitalvergehen, die z. B. durch einen Mangel an Beweisen nicht als Kapitalverbrechen bestraft werden können, gehören zu den Ermessensvergehen.
Der Richter kann harte Strafen verhängen, wie lange Gefängnisstrafen (begrenzte und unbegrenzte Haft), Verbannung, Auspeitschung (die Ansichten variieren von 20 bis 99 Peitschenhieben ) oder Geldstrafen. Der Richter kann den Täter seines Amtes entheben oder seinen Besitz beschlagnahmen, ihn ermahnen oder tadeln. In schweren Fällen kann der Richter nach Meinung einiger Gelehrter sogar die Todesstrafe verhängen und zwar vor allem bei Gewohnheitstätern ohne Aussicht auf Besserung: Homosexuelle, Häretiker, die die islamische Gemeinschaft spalten, Mörder, sofern ihre Tat nicht durch Vergeltung gerächt wird, Rauschgifthändler oder Spione.
Die IGFM schreibt fairerweise: „Die Scharia ist zu keiner Zeit und an keinem Ort je vollständig zur Anwendung gekommen. Auch heute wird sie in den Staaten (wie z. B. Sudan oder Iran), die die „volle Wiedereinführung“ der Scharia postuliert haben, nur teilweise praktiziert.“ Teilweise reicht aber auch. Und im Islamischen Staat ist man stolz darauf, endlich wieder alles umzusetzen, was vorgeschrieben ist.
Die Todesstrafe bei Abfall vom Glauben wird beispielsweise im Sudan, Jemen, Iran, Saudi-Arabien, Katar, Pakistan, Afghanistan, Somalia und in Mauretanien umgesetzt. Zuweilen, insbesondere bei Frauen, wird zu lebenslanger Haft begnadigt. Die Peitschenhiebe, Steinigungen, Kreuzigungen und Amputationen gibt es auch nur in ausgewählten islamischen Ländern.
Wer sich die Weltkarrte der Länder mit Todesstrafe ansieht, entdeckt vor allem moslemische Staaten. Eine gute Statistik zur Todesstrafe gibt es in Saudi-Arabien: Von 1993 bis 2013 wurden folgende Delikte mit dem Tod bestraft:
Mord: 1071 Personen
Rauschgifthandel: 540 Personen
Vergewaltigung/Missbrauch: 202 Personen
Schwerer Raub: 86 Personen
Rebellion: 63 Personen
Bombenattentate: 16 Personen
Staaten mit gesetzlichen Körperstrafen sind Malaysia, Indonesien, Tansania, Iran, Afghanistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, der Jemen, Somalia, Sudan, Nigeria, Zimbabwe, Swasiland, Brunei, Singapur und Guayana.
Die UNO ist genauso wie die SPD vor staatlichen, insbesondere islamischen Folterern eingeknickt. In der Antifolterkonvention heißt es: „Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“
Die Körperstrafen stehen halt im Einklang mit internationalem Recht, weil die Kairoer Erklärung der Menschenrechte die Scharia ja als vorrangig erklärt hat. Nur die dumme SPD hat das noch nicht begriffen.
Gottlob gibt es islamische Staaten, die die grausamsten Körperstrafen durch staatliches Recht ersetzt oder zumindest überwiegend ersetzt haben. Präsidenten und Könige im Nahen Osten sind oft milder gestimmt, als die SPD-Führer.
Am Montag übrigens der neue Sarrazin. Rätselhaft, was ihn in dieser Jauchegrube hält.