Deutschland besteht nur noch aus Meldestellen.

In § 16 heißt es: Die interne Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten.

§ 38 steht dazu im Widerspruch: Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Gegen wen sollen die Schadenersatzansprüche gerichtet werden, wenn Hinweisgeber anonym bleiben?

Ich habe bei einem Unternehmen im Bundesbesitz mal einen harten Korruptionsfall erlebt. Der Nutznießer hatte bei den Auftragnehmern aus der Baubranche jahrelang den Spitznamen „Mister 2 Prozent“. Jeder wußte was los ist. Es brauchte einen Wechsel des Vorstandsvorsitzenden, bis sich jemand traute die Sache anzuzeigen. Es gibt in Körperschaften oft ein Netzwerk gegen Nestbeschmutzung, wo Beschwerden im Mülleimer landen, Ich habe damals Vorstände kennengelernt, die hätte ich nicht mal mit der Kneifzange angefaßt, Auch aus einem Theater kenne ich ein Exempel, wo der Personalrat mit der Intendanz unter einer Decke steckte. Man erinnere sich auch, mit welch halbseidenen Methoden der VW-Betriebsrat auf Linie gebracht wurde. Im Sozialismus war einer der Leitsprüche: Keiner macht was er soll, aber alle machen mit.

Das Hinweisgeberschutzgesetz klempnert an einem Mißstand rum, an dem schon ganze Völkerschaften gescheitert sind. Um sich im üppig gewachsenen Dickicht des umfangreichen Gesetzes mit seinen zahlreichen Tabus und Ausnahmen zurechtzufinden, sollte ein Hinweisgeber einen fitten Rechtsbeistand hinzuziehen, der Hinweisnehmer auch besser.

Grüße an den Inlandsgeheimdienst:

Entfernt des Vorwurfs glühend bittre Pfeile,
Sein Innres reinigt von erlebtem Graus.

(Geh. Rath v. Goethe)