Ein Gutachten zur konstituierenden Sitzung des Thür. Landtags

Vorsorglich hat die AfD-Fraktion ein Rechtsgutachten anfertigen lassen. Die Pressesprecherin hat das Gutachten veröffentlicht:

„begleitend zu der aktuell laufenden Sitzung des Thüringer Landtages darf ich Ihnen im Anhang zur Kenntnisnahme ein durch Herrn Prof. Dr. iur. habil. Michael Elicker (Hochschullehrer für Staats- und Verwaltungsrecht, Steuer- und Finanzrecht sowie Verfassungsgeschichte an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes) erstelltes Gutachten zu den verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und geschäftsordnungsrechtlichen Grundlagen der konstituierenden Sitzung des 8. Thüringer Landtages übersenden.“

Aus dem Gutachten:

Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung ergibt sich in Thüringen aus NICHTS ANDEREM als aus § 1 bis § 3 GOLT:
„I. Konstituierung
§ 1
Erste Sitzung des Landtags
(1) Der Landtag tritt spätestens am 30. Tage nach der Wahl zusammen. Zu der
ersten Sitzung wird der Landtag von der bisherigen Präsidentin beziehungsweise dem bisherigen Präsidenten einberufen.
(2) Die erste Sitzung des Landtags leitet das an Jahren älteste oder, wenn es
ablehnt, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags, bis die neu gewählte
Präsidentin beziehungsweise der neu gewählte Präsident oder deren Stellvertretung das Amt übernimmt.
(3) Die Alterspräsidentin beziehungsweise der Alterspräsident ernennt zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführern
und lässt die Namen der Abgeordneten aufrufen.
(4) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wählt der Landtag die Präsidentin
beziehungsweise den Präsidenten,
die Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten und 18 Schriftführerinnen und Schriftführer und bildet einen Petitionsausschuß nach § 70a.

§ 2
Wahl der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten
und der Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter
(1) Der Landtag wählt die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten und die
Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten in besonderen Wahlgängen
für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahlen werden ohne Aussprache und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, können für weitere Wahlgänge neue Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber vorgeschlagen werden.

(2) Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtags für die Wahl zur Präsidentin beziehungsweise zum Präsidenten vor. Die anderen Fraktionen schlagen
jeweils ein Mitglied des Landtags für die Wahl zur Vizepräsidentin beziehungsweise
zum Vizepräsidenten vor, sodass jede Fraktion im Vorstand des Landtags mit einem Mitglied vertreten ist.
(3) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident und die Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten können vom Landtag abberufen werden. Ein dahin gehender Antrag kann nur von einem Drittel der Abgeordneten schriftlich eingebracht
werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt nach frühestens zehn und spätestens 20
Tagen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Landtags.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seiner Fraktion aus, so verliert es seine
Mitgliedschaft im Vorstand. Der frei gewordene Sitz wird durch Nachwahl wieder besetzt.

§ 3
Wahl der Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführer
(1) Der Landtag wählt die Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführer in einem
Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen. Kommt ein solcher Vorschlag nicht zustande, werden diese nach den Grundsätzen von § 9 Abs. 2
und 3 gewählt.
(2) Die Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführer können vom Landtag, auch
vorläufig, abberufen werden. Ein dahin gehender Antrag kann nur von einem Drittel
der Abgeordneten schriftlich eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt
ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen
Mitglieder des Landtags.“

Die den initialen Sitzungsteil unter Vorsitz des Alterspräsidenten betreffenden Teile
der konstituierenden Sitzung sind durch Fettdruck hervorgehoben.
Diese Tagesordnung gilt trotz der ansonsten weithin anzunehmenden grundsätzlichen
Diskontinuität des Geschäftsordnungsrechts in Thüringen mit Gesetzeskraft auch für den
neuen Landtag.
Das ergibt sich aus dem 1994 nach erheblichen Auseinandersetzungen in
zwei Lesungen verabschiedeten, in dieser Form bundesweit einmaligen Thüringer Geschäftsordnungsgesetz (ThürGOG). Lediglich das Saarland kennt noch ein Gesetz über den
Landtag, das aber das GO-Recht insgesamt weitestgehend gesetzlich kodifiziert, während
sich das Thüringer Modell auf die Überwindung der Diskontinuität beschränkt:

Gesetz über die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
(Thüringer Geschäftsordnungsgesetz – ThürGOG -)
Vom 19. Juli 1994
Zum 23.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags gilt solange fort, bis der Landtag eine
neue Geschäftsordnung beschlossen hat.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.“

Soweit der Anfang des Gutachtens. Das gesamte Gutachten kann man bei der Geschäftsstelle der Landes-AfD bekommen.

Kernpunkt ist, daß der Alterspräsident nicht befugt ist, eine Geschäftsordnung beschließen zu lassen. Es gilt die alte Geschäftsordnung, bis eine neue beschlossen ist. Der Alterspräsident ist nur für die Prüfung der Beschlußfähigkeit und deren Verkündigung sowie die Wahl des Parlamentspräsidenten zuständig.

Eigentlich alles klar, aber da gibt es noch die gesichert lügnerische CDU, wegen einer falschen Tatsachenbehauptung zur Abstimmung über die Drucksache 7/8056 mit der Überschrift „Heizungsverbote der Bundesregierung im Bundesrat stoppen – untragbare Belastungen für Eigentümer und Mieter verhindern“ verurteilt. Damals am 1. Juni wurde namentlich über den Antrag abgestimmt. Auch die anwesenden Abgeordneten der AfD-Fraktion stimmten diesem Antrag zu, was in einer Info-Rundmail der CDU-Fraktion vom 08.06.2023 bestritten wurde. In diesem Schreiben der CDU wurde behauptet, die AfD-Fraktion habe gegen den Antrag votiert. Daraufhin reichte die AfD-Fraktion Klage ein und gewann.

Mario Voigt gilt bei vielen Leuten in Thüringen als hinterhältig und intrigant. Es könnte sein, daß das stimmt.