Ein Gutachten zur konstituierenden Sitzung des Thür. Landtags
Vorsorglich hat die AfD-Fraktion ein Rechtsgutachten anfertigen lassen. Die Pressesprecherin hat das Gutachten veröffentlicht:
„begleitend zu der aktuell laufenden Sitzung des Thüringer Landtages darf ich Ihnen im Anhang zur Kenntnisnahme ein durch Herrn Prof. Dr. iur. habil. Michael Elicker (Hochschullehrer für Staats- und Verwaltungsrecht, Steuer- und Finanzrecht sowie Verfassungsgeschichte an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes) erstelltes Gutachten zu den verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und geschäftsordnungsrechtlichen Grundlagen der konstituierenden Sitzung des 8. Thüringer Landtages übersenden.“
Aus dem Gutachten:
Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung ergibt sich in Thüringen aus NICHTS ANDEREM als aus § 1 bis § 3 GOLT:
„I. Konstituierung
§ 1
Erste Sitzung des Landtags
(1) Der Landtag tritt spätestens am 30. Tage nach der Wahl zusammen. Zu der
ersten Sitzung wird der Landtag von der bisherigen Präsidentin beziehungsweise dem bisherigen Präsidenten einberufen.
(2) Die erste Sitzung des Landtags leitet das an Jahren älteste oder, wenn es
ablehnt, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags, bis die neu gewählte
Präsidentin beziehungsweise der neu gewählte Präsident oder deren Stellvertretung das Amt übernimmt.
(3) Die Alterspräsidentin beziehungsweise der Alterspräsident ernennt zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführern
und lässt die Namen der Abgeordneten aufrufen.
(4) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wählt der Landtag die Präsidentin
beziehungsweise den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten und 18 Schriftführerinnen und Schriftführer und bildet einen Petitionsausschuß nach § 70a.
§ 2
Wahl der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten und der Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter
(1) Der Landtag wählt die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten und die
Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten in besonderen Wahlgängen
für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahlen werden ohne Aussprache und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, können für weitere Wahlgänge neue Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber vorgeschlagen werden.
(2) Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtags für die Wahl zur Präsidentin beziehungsweise zum Präsidenten vor. Die anderen Fraktionen schlagen
jeweils ein Mitglied des Landtags für die Wahl zur Vizepräsidentin beziehungsweise
zum Vizepräsidenten vor, sodass jede Fraktion im Vorstand des Landtags mit einem Mitglied vertreten ist.
(3) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident und die Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten können vom Landtag abberufen werden. Ein dahin gehender Antrag kann nur von einem Drittel der Abgeordneten schriftlich eingebracht
werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt nach frühestens zehn und spätestens 20
Tagen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Landtags.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seiner Fraktion aus, so verliert es seine
Mitgliedschaft im Vorstand. Der frei gewordene Sitz wird durch Nachwahl wieder besetzt.
§ 3
Wahl der Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführer
(1) Der Landtag wählt die Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführer in einem
Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen. Kommt ein solcher Vorschlag nicht zustande, werden diese nach den Grundsätzen von § 9 Abs. 2
und 3 gewählt.
(2) Die Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführer können vom Landtag, auch
vorläufig, abberufen werden. Ein dahin gehender Antrag kann nur von einem Drittel
der Abgeordneten schriftlich eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt
ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen
Mitglieder des Landtags.“
Die den initialen Sitzungsteil unter Vorsitz des Alterspräsidenten betreffenden Teile
der konstituierenden Sitzung sind durch Fettdruck hervorgehoben.
Diese Tagesordnung gilt trotz der ansonsten weithin anzunehmenden grundsätzlichen
Diskontinuität des Geschäftsordnungsrechts in Thüringen mit Gesetzeskraft auch für den
neuen Landtag. Das ergibt sich aus dem 1994 nach erheblichen Auseinandersetzungen in
zwei Lesungen verabschiedeten, in dieser Form bundesweit einmaligen Thüringer Geschäftsordnungsgesetz (ThürGOG). Lediglich das Saarland kennt noch ein Gesetz über den
Landtag, das aber das GO-Recht insgesamt weitestgehend gesetzlich kodifiziert, während
sich das Thüringer Modell auf die Überwindung der Diskontinuität beschränkt:
Gesetz über die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags
(Thüringer Geschäftsordnungsgesetz – ThürGOG -)
Vom 19. Juli 1994
Zum 23.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags gilt solange fort, bis der Landtag eine
neue Geschäftsordnung beschlossen hat.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.“
Soweit der Anfang des Gutachtens. Das gesamte Gutachten kann man bei der Geschäftsstelle der Landes-AfD bekommen.
Kernpunkt ist, daß der Alterspräsident nicht befugt ist, eine Geschäftsordnung beschließen zu lassen. Es gilt die alte Geschäftsordnung, bis eine neue beschlossen ist. Der Alterspräsident ist nur für die Prüfung der Beschlußfähigkeit und deren Verkündigung sowie die Wahl des Parlamentspräsidenten zuständig.
Eigentlich alles klar, aber da gibt es noch die gesichert lügnerische CDU, wegen einer falschen Tatsachenbehauptung zur Abstimmung über die Drucksache 7/8056 mit der Überschrift „Heizungsverbote der Bundesregierung im Bundesrat stoppen – untragbare Belastungen für Eigentümer und Mieter verhindern“ verurteilt. Damals am 1. Juni wurde namentlich über den Antrag abgestimmt. Auch die anwesenden Abgeordneten der AfD-Fraktion stimmten diesem Antrag zu, was in einer Info-Rundmail der CDU-Fraktion vom 08.06.2023 bestritten wurde. In diesem Schreiben der CDU wurde behauptet, die AfD-Fraktion habe gegen den Antrag votiert. Daraufhin reichte die AfD-Fraktion Klage ein und gewann.
Mario Voigt gilt bei vielen Leuten in Thüringen als hinterhältig und intrigant. Es könnte sein, daß das stimmt.
Da merkt man doch gleich, woran man mit dem BSW ist. Kaum betreten diese Extremisten das Parlament, putschen sie schon gegen die Geschäftsordnung.
Der lautesten und unverschämteste Brüllaffe war der CDU-Onkel.
Ich bin gespannt, wie sich der Verfassungsgerichtshof verhält.
Die Thüringer Wähler haben gestern durch dieses Affentheater feststellen können, wie blöd sie sich verhalten haben.
Das scheint mir jedenfalls ein Hauptunterschied zwischen der AfD und den Anderen zu sein:
die AfD braucht und hat erstklassige Juristen zur Seite, die aus meiner Sicht eine fachlich gute Arbeit leisten – etwas anderes können sich die Blauen gar nicht leisten.
Die „Guten“ haben offensichtlich linientreue Juristen, die sehr häufig, allerdings erst nach einem langen Prozess scheitern, von dem die Öffentlichkeit kaum etwas mitkriegt.
Zudem sind die höchsten Gerichte politisch besetzt und die Staatsanwaltschaften weisungsabhängig.
Die Dumpfpropaganda des ÖRR zum Thema von gestern verfängt größtenteils nur noch im Westen.
Dummerweise gibt es davon mehr – rein statistisch.
Ich habe es mir nicht angeschaut, nur verschiedene Presseberichte darüber gelesen, jetzt mit diesem Gutachten noch dazu wird mir der Hintergrund etwas klarer: der Alterspräsident setzt die Kandidaten für die Landtagspräsidentschaft an, und könnte somit erstmal eine Reihe AfD-Kandidaten ansetzen. Der Landtagspräsident hat das Hausrecht im Landtag (und die Sitzungsleitung, aber das ist wohl nicht so gravierend) – das wollen die anderen der AfD nicht geben.
passend zum Thema:
https://www.youtube.com/watch?v=EGzGaozEpt0
👍👍👍
Da kann man mal wieder sehen, wie verlogen die sogenannten „demokratischen“ Parteien in Gestalt ihrer Fraktionen im Thüringischen Landtag sind.
Nur um einen mit fragwürdigem Charakter ausgestatteten Boss einer nach Wählerzustimmung zweitrangigen Partei, der CDU also, auf den Posten des Thüringischen Ministerpräsidenten durchzuschleusen, werden alle möglichen Verrenkungen der Geschäftsordnung versucht. Diese ausgekochte, dummfreche und verlogene Bande hat schon begriffen, dass sie dafür den Posten des Landtagspräsidenten braucht.
Die Wagenknecht-Truppe, die sich als Werkzeug in diesem Schmierentheater hergibt, wird es bei den nächsten „schönen Frau-Wagenknecht-Wahlplakaten“ noch bereuen, wenn sie an Glaubwürdigkeit bei ihren Wählern verloren hat.
Habe heute früh im DLF die Nachrichten zur Eröffnung des Thüringer Landtags gehört. Erschreckend. Keine Details, nur Propaganda: Die AFD erzeugt Chaos und gehört verboten. Wer kann sollte sich die Nachrichten im DLF anhören um zu verstehen, was diese Hörer von der AFD denken.
Offene Rechtswidrigkeiten kennen wir seit längerem von Links-Grün. In der CDU ist Frau Merkel dafür bekannt. Ebenfalls, dass die Systempresse diese Rechtswidrigkeiten ignoriert oder schönredet. Dass es die CDU in so großer Breite und so unverfroren offen tut, hätte ich aber nicht erwartet. Deutschland ist dabei, sich von einem Rechtsstaat in einen Unrechtsstaat zu entwickeln. Das sind keine guten Aussichten.
D. Henn fragt, warum die Geschäftsordnung nicht schon vorher / vom alten Landtag passend gemacht wurde – angesichts des absehbaren Wahlergebnisses ein Klacks. Vielleicht war das Chaos kühl geplant.
War es mit Sicherheit. Wenn ich es richtig verstehe, kann die geänderte GO in der konstituierenden Sitzung mit einfacher Mehrheit statt 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Das dürfte das Ziel gewesen sein.
Ich nehme an, die CDU hat diesen Trick schon mindestens seit dem seinerzeitigen Antrag der Grünen auf Änderung der GO überlegt und vorbereitet. Denn er umfasste das Herabstufen des Gesetzes zur GO, an das sich bisher alle zu halten hatten, als minderwichtig, wozu sie mit Sicherheit bereits mit den Verfassungsrichtern vorher konsultierten.
Vorbereiteter Putsch, Verfahrensänderung während des Verfahrens.
Auf dem obigen Logo der neuen Einheitspartei fehlt das BSW. Auf der rechten Hand sollte sie zu der Linken zugefügt werden. Danke im voraus!