Ein Blick auf das kuriose Mecklenburg-Strelitz

Als Replik auf die Eheschließungen und Todesfälle in Strelitz eine ökonomisch-politische Einführung in dieses kleine Großherzogtum.

Zufällig heute ist der FOCUS voller interessanter Infos, welche belegen sollen, daß das Land Meck-Pomm eine Dependence von Moskau sei. Die Spurensuche der Zeitung konzentriert sich auf obskure Figuren wie Küstenbarbie, Steinmeier, das sonstige Schröder-Umfeld, die rote Gestapo, den ehemaligen Landesvater Sellering und weitere Genossen. Aber ist die Verknüpfung und Verzahnung Mecklenburgs mit Rußland nicht viel älter und tiefer?

Wer in die Geschichte von Strelitz eindringt, stößt auf eine Kuriosität, welche in Deutschland recht selten, wenn nicht – abgesehen von Schwerin – einmalig war. Genau wie in Rußland gehörte die breiteste Schicht der Bewohner zu den Kron- und Apanagebauern, wie man die Bewirtschafter der russischen Staats- und Zarengüter nannte. In Rußland, wie auch in Mecklenburg spielte der Adel – in Mecklenburg die sog. Ritter – eine untergeordnete Rolle. Und das Bürgertum der Städte eine noch geringere. Rußland und Mecklenburg sind in der späteren historischen Literatur immer als Adelsnester adressiert worden, was die Übermacht der Staatslandwirtschaft verzwergte und verleugnete. Die linksradikale Geschichtsschreibung war immer gegen das Privat- und nicht gegen das Staatseigentum gerichtet, darum diese Verzerrung.

Mecklenburg-Strelitz bestand aus drei Territorien:

  • dem Domanium, das heißt dem landesherrlichen (d. h. herzoglichen, später großherzoglichen) Besitz,
  • der Ritterschaft, das heißt dem ritterschaftlichen Besitz mit den Klöstern,
  • der Landschaft, das heißt den Städten und ihrem städtischen Landbesitz und den zugehörigen Kämmereigütern.

Ritterschaft und Landschaft  – die sog. Landstände – bildeten seit 1523 eine gemeinschaftliche Körperschaft, die „Union der Landstände“ oder „Landständische Union“. Zur Ritterschaft gehörten alle landtagsfähigen Besitzer ritterschaftlicher Hauptgüter. Die Landschaft bestand aus den Obrigkeiten der landtagsfähigen Städte.

Diese Struktur des Landes zeigte sich auch im Grundbesitz: Das Domanium des Großherzogtums stellte das unmittelbare Eigentum des jeweiligen Großherzogs dar und umfasste in Strelitz 1652 Quadratkilometer, was 57 % der Landesfläche entsprach. Die Ritterschaft bestand grundsätzlich aus dem als Vasallen grundbesitzenden niederen Adel, später auch dem grundbesitzenden Bürgertum und den Klöstern. Das Ritterschaftliche Gebiet umfasste mit 640 Quadratkilometern ca. 22 % der Gesamtfläche.

Aus den Einkünften des Domaniums wurden die Kosten des fürstlichen Haushalts gedeckt. Die verfassungsmäßige Vertretung des Domaniums und seiner Bevölkerung übernahm ausschließlich der Grundherr des Domaniums, der Herzog.

Die vorübergehende Trennung des Domaniums in einen Teil der zur Deckung der Kosten des fürstlichen Haushalts bestimmt war und einen größeren Teil, der in ein lediglich staatlichen Zwecken dienendes Staatsgut umgewandelt wurde, hatte nur insofern Bedeutung erhalten, als in administrativer Hinsicht zwischen Domainen im engeren Sinne und Domainen des großherzoglichen Haushalts (sog. Hausgüter) unterschieden wurde.

Der Landesherr war berechtigt, das Domanium zu vergrößern, jedoch in der Veräußerung beschränkt. Darüber hinaus war zwar keine rechtliche, aber eine faktische Beschränkung der Veräußerung insofern gegeben, als die Einkünfte des Domaniums nach der Verfassung für die Kosten der Landesherrschaft bestimmt waren und eine Veräußerung daher, soweit deswegen eine Verminderung der Landeseinkünfte zu befürchten gewesen war, auf Widerspruch der Stände gestoßen wäre. Allerdings stand dem Landesherrn das Recht sogenannter Administrativverkäufe zu, durch welche nicht das Eigentum, sondern ein dingliches Nutzungsrecht an Grund und Boden verkauft wurde. Auf diese Möglichkeit gründete sich ab 1869 in Mecklenburg-Schwerin die Schaffung eines Domanialbauernstandes mit Hilfe von Erbpachtverträgen.

Die früheren Domanialbauern besaßen kein Eigentum an Grund und Boden, sondern waren jederzeit kündbare Zeitpächter des von ihnen bewirtschafteten Landes. Faktisch war der Verbleib des bewirtschafteten Landes in derselben Familie zwar die Regel, allerdings wurde der Bauernstand so in völliger Abhängigkeit erhalten und besaß keine Sicherheit und Garantien der Stabilität seiner wirtschaftlichen Lage.

Im Domanium beider Mecklenburgs gab es 1888 größere landwirtschaftliche Betriebe in Form von 230 Pachthöfen und 107 Erbpachthöfen, mittlere Betriebe bestehend aus 5337 Erbpachtstellen, 101 Hauswirtstellen und kleine Betriebe bestehend aus 7222 Büdnerstellen und 7105 Häuslerstellen. Das zeigt wie kärglich es unter der Käseglocke der Staatslandwirtschaft zuging. M.-Strelitz war eigentlich eine LPG Typ I.

Ähnliche Verhältnisse zum Beispiel für deutsche Kolonisten in Rußland: Im Einklang mit den Bestimmungen des Berufungsmanifestes der Kaiserin Katharina II. vom 22. Juli 1763 waren die angeworbenen Siedler in einem gesonderten Landesstand den russischen Kronbauern (Staatsbauern) gleichgestellt. Ein eigenständiger „Kolonistenstand“ bedeutete eine gesonderte Gerichtsbarkeit, Unterstellung unter eine staatliche Sonderbehörde, Verwendung des Deutschen als Amtssprache auf allen Ebenen der inneren Verwaltung, Bildung katholischer und evangelischer Pfarrbezirke. Somit reduzierten sich Kontakte zu den Nachbarvölkern auf ein Minimum, wenngleich die vielfach erfolgte Ansiedlung in menschenarme Gegenden derartige Begegnungen ohnehin nahezu ausschloss. Das gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen bei der Ansiedlung zugewiesene Land stand dem einzelnen Siedler zur „ewigen Erbnutzung“ zur Verfügung, galt aber nicht als Privat-, sondern als Gemeindeeigentum. Deshalb durften einzelne Bauern ohne die Einwilligung der ganzen Gemeinde und der vorgesetzten Behörden ihr Land weder verkaufen noch verpfänden, sodass der Zugang in das deutsche Kolonistendorf für Ortsfremde auch aus diesem Grund praktisch versperrt war. Und umgekehrt.

Insgesamt waren in Rußland um 1900 etwa 60 % der Bauern Kronbauern, 5 % Apanagebauern und 35 % Leibeigene von Adligen, die Leibeigenschaft wurde ab 1860 gelockert, so daß man sich den Verhältnissen in Mecklenburg anglich.

Gleiche sozialökonomische Verhältnisse, gleiche politisch Präferenzen, marxistische „Wissenschaftler“ hätten daran, daß das Sein das Bewußtsein bestimmt, ihren Spaß gehabt.

 

Grüße an den Inlandsgeheimdienst: „Wenn die Welt untergeht, so ziehe ich nach Mecklenburg, denn dort geschieht alles 50 Jahre später.“ (angeblich Fürst Bismarck)