BMF-Schreiben zur Umsatzsteueränderung liegt im Entwurf vor
Wenige Tage vor dem Steuerchaos steht im Internet der undatierte Entwurf eines BMF-Schreibens zum Thema zeitweilige Absenkung. Das heißt: ganz offiziell ist die Handlungsanweisung noch nicht. Da sie jedoch große Ähnlichkeit mit 2007 hat, gehe ich davon aus, daß sich nicht mehr viel ändert.
Besonders heiße Eisen sind immer die Werk- und Dauerleistungen, die über die Datumsgrenzen 1.7.2020 und 1.1.2021 gehen, zum Beispiel Baurechnungen etc. Besonders weise ich auf den Abschnitt 3.2.2 Teilleistungen hin. Sie müssen vertraglich vereinbart und wirklich vor der jeweiligen Datumsgrenze abgenommen sein.
Nebenleistungen bei Mietverträgen sind auch so ein Hotspot. Da gilt Randziffer 23 im folgenden Text. Aus Punkt 2 dieser Randziffer entnehme ich auch, daß Mietverträge für den Zeitraum angepaßt werden müssen.
Hier ein paar Auszüge aus dem offiziösen Elaborat:
1.1 Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent
1 Durch Art. X des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom XX. Juni 2020 – Zweites Corona-Steuerhilfege-setz – (BGBl. I S. XXX) werden vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der allge-meine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent (§ 12 Abs. 2 UStG) gesenkt. Die Änderungen treten am 1. Juli 2020 in Kraft (vgl. Art. X Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, a.a.O.).
1.2 Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG)
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Änderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 UStG) erbracht, kommt es für die Anwendung einer Änderungsvorschrift (z. B. der Absenkung und Anhebung der Umsatzsteuer-sätze) nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzel-nen Teilleistungen ausgeführt werden.
3 Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer dafür – z. B. bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen – in den Fällen der Istversteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG bereits vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG).
2 Auswirkungen der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze
2.1 Anwendungsbeginn
4 Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 Prozent und 5 Prozent sind auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die zwi-schen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 bewirkt werden (vgl. Rzn. 2 und 3). Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Ver-einbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnah-mung oder der Rechnungserteilung (vgl. Abschnitt 12.1 Abs. 3 UStAE). Entsprechen-des gilt für Teilleistungen (vgl. Rz. 2), für die die Rzn. 19 bis 25 besondere Über-gangsregelungen enthalten.
5 Die Umsatzsteuersätze von 16 Prozent und 5 Prozent sind auch bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) anzuwenden, und zwar befristet auf Einfuhren, die zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 vorgenommen wer-den.
2.2 Behandlung bei der Istversteuerung
6 Hat der Unternehmer in den Fällen der Istversteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG) vor dem 1. Juli 2020 Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden und der Besteuerung unterliegen, ist auch auf diese Beträge nachträglich der ab dem 1. Juli 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzuwenden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG).
7 Werden nach dem 30. Juni 2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teil-leistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem bis zum 30. Juni 2020 gel-tenden Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent zu berechnen.
2.3 Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem 1. Juli 2020 für nach dem 30. Juni 2020 ausgeführte Leistungen ver-einnahmt werden
8 Erteilt der Unternehmer über Teilentgelte, die er vor dem 1. Juli 2020 für steuerpflich-tige Leistungen oder Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 30. Juni 2020 ausge-führt werden, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, ist in diesen Rechnungen die zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent berechnete Umsatzsteuer anzugeben. Der Leistungsempfän-ger ist, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, berechtigt, die in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn er die Rechnung erhalten und soweit er die verlangte Zahlung geleistet hat. Einer Berichtigung des Steuerausweises in diesen (Anzahlungs-) Rechnungen bedarf es nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung mit dem ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw.5 Prozent ausgewiesen wird. Die Umsätze zu den Steuersätzen 16 Prozent und 5 Pro-zent sowie der darauf entfallende, selbst berechnete Steuerbetrag sind insgesamt in der Zeile 28 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeit-raum im Jahr 2020 bzw. Zeile 45 der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 einzutragen. Dies gilt auch für Umsätze, für die eine Anzahlung vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmt wurde. Bereits mit 19 Prozent oder 7 Prozent besteuerte Anzahlun-gen zu nach dem 30. Juni 2020 ausgeführten Umsätzen sind zu korrigieren, indem in Zeile 26 bzw. 27 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmel-dungszeitraum im Jahr 2020 bzw. Zeile 38 bzw. 41 der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 eine negative Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird.
9 Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass in Rechnungen, die vor dem 1. Juli 2020 über die vor diesem Zeitpunkt vereinnahmten Teilentgelte für nach dem 30. Juni 2020 erbrachte steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen ausgestellt werden, die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ausgewiesen wird. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird vom Unternehmer geschuldet. Der Leistungsempfänger kann den angegebenen Umsatzsteuerbetrag unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen, nachdem die Rechnung vorliegt und soweit der Rechnungsbe-trag gezahlt worden ist. Eine Berichtigung der Berechnung der vor dem 1. Juli 2020 entstandenen Umsatzsteuer (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG) scheidet in diesen Fällen aus. Ebenso wird es bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG nicht beanstandet, wenn eine vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmte Abschlagszahlung für eine nach dem 30. Juni 2020 ausgeführte Leistung dem Umsatz-steuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent unterworfen wird.
2.4 Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Erteilung von Vorausrechnun-gen für nach dem 1. Juli 2020 ausgeführte Leistungen
2.4.1 Keine Entgeltsvereinnahmung vor dem 1. Juli 2020
10 Der Unternehmer, der über steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen, die er nach dem 30. Juni 2020 ausführt, vor dem 1. Juli 2020 Vorausrechnungen erteilt, ist nach § 14 Abs. 2 und 4 UStG berechtigt und ggf. verpflichtet, darin die Umsatzsteuer nach den ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzugeben. Die ausgewiesene Umsatzsteuer entsteht in diesem Falle bei der Besteue-rung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung oder die Teilleistung erbracht wird (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG). Der Leistungsempfänger kann, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, die ausgewiesene Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehen, in dem die Leistung oder Teilleistung an ihn ausgeführt wird. Falls bei einer Werklieferung, Werkleistung oder Dauerleistung vor dem 1. Juli 2020 Teilleistungen vereinbart werden, muss eine vorher über die gesamte Leistung erteilte Vorausrechnung entsprechend berichtigt werden (vgl. hierzu Rzn. 19 bis 25).
2.4.2 Entgeltsvereinnahmung vor dem 1. Juli 2020
11 Hat der Unternehmer für eine steuerpflichtige Leistung oder Teilleistung, die er nach dem 30. Juni 2020 ausführt, vor dem 1. Juli 2020 eine Vorausrechnung erteilt, in der die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 gelten-den Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ausgewiesen ist, und vereinnahmt er vor dem 1. Juli 2020 das gesamte Entgelt oder Teilentgelt, entsteht die Umsatzsteuer für diese Entgelte in der ausgewiesenen Höhe (vgl. Abschnitt 14.8 Abs. 6 UStAE). Der Leistungsempfänger kann, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 unter Beachtung des befristet geltenden Umsatzsteuersatzes berechnete Umsatzsteuer, die auf die vorausgezahlten Entgelte entfällt, für den Voranmeldungszeitraum der Zahlung als Vorsteuer abziehen. Eine Berichtigung der Steuerberechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG entfällt.
2.5 Abrechnung von Leistungen und Teilleistungen im Rahmen der Istversteuerung von Anzahlungen
12 Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG hat der Unternehmer, der im Rahmen der Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG) über eine von ihm erbrachte Leistung oder Teilleistung eine Endrechnung erteilt, darin die vor der Ausführung der Leistung oder Teilleistung vereinnahmten Teilentgelte (Anzahlungen) und die auf sie entfallenden Umsatzsteuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilent-gelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. Hat der Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 ausgeführte Leistung oder Teilleistung vor dem 1. Juli 2020 Teilentgelte vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung zu berücksichtigen, dass die Besteuerung nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Pro-zent vorzunehmen ist. Im Übrigen gilt für die Erteilung von Endrechnungen in diesen Fällen Abschnitt 14.8 Abs. 7 bis 11 UStAE sinngemäß. Bereits mit 19 Prozent oder 7 Prozent besteuerte Anzahlungen zu nach dem 30. Juni 2020 ausgeführten Umsätzen sind zu korrigieren, indem in Zeile 26 bzw. 27 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum im Jahr 2020 bzw. Zeile 38 bzw. 41 der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 eine negative Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird. Eine Eintragung in Zeile 62 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum im Jahr 2020 bzw. Zeile 58 der Umsatz-steuererklärung für das Kalenderjahr 2020 (als negative Nachsteuer) ist insoweit nicht vorzunehmen.
2.6 Steuerausweis und Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Minderbelastung bei langfristigen Verträgen (Altverträgen)
2.6.1 Grundsätzliches
13 Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 und § 14a UStG berechtigt und ggf. verpflichtet, über Leistungen (Lieferungen, sonstige Leistungen und ggf. Teilleistungen), die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden, Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1. Juli 2020 geschlossen worden sind und dabei von den bis dahin geltenden Umsatzsteuersätzen (19 Prozent bzw. 7 Prozent) ausgegangen worden ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass die Unternehmer verpflichtet sind, bei der Abrechnung der vor dem 1. Juli 2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 befristet eingetretenen umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken. Es handelt sich dabei vielmehr um eine besondere zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung von der jeweiligen Vertrags- und Rechtslage abhängt (vgl. dazu Rzn. 14 und 15).
2.6.2 Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten
14 Für bestimmte Leistungsbereiche sind Entgelte (Vergütungen, Gebühren, Honorare usw.) vorgeschrieben, die entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die Umsatzsteuer für die Leistungen nicht einschließen. Derartige Entgeltsregelungen enthalten insbesondere das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Steuerberater-gebührenverordnung (StBGebV), die Kostenordnung für Notare (KostO) und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30. Juni 2020 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertrag-lichen Vereinbarung die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent dem Entgelt hinzu-rechnen (vgl. Abschnitt 29.1 Abs. 5 UStAE).
2.6.3 Ansprüche auf Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung(§ 29 Abs. 2 UStG)
15 Nach § 29 Abs. 2 UStG kann der eine Vertragsteil von dem anderen Vertragsteil einen Ausgleich verlangen, wenn er eine Leistung nach dem 30. Juni 2020 ausführt. Eine der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch ist, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1. März 2020 geschlossen worden ist. Die Vertragspartner dürfen außerdem nichts anderes vereinbart haben (z. B. dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind).
2.7 Umsatzsteuerberechnung und Berechnung der Bemessungsgrundlagen und Entgeltminderungen
16 Bei Rechnungen im Sinne der §§ 33 und 34 UStDV (Rechnungen über Kleinbeträge, Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr) für Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, kann die Umsatzsteuer mit dem leicht gerundeten Prozentsatz von 13,79 (Regelsteuersatz) bzw.4,76 (ermäßigter Steuersatz)von den Rechnungsbeträgen errechnet werden.
17 Für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 31. Dezember 2020 erbrachte Umsätze, die der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent unterliegen, sind die Gesamtbeträge der Entgelte und sonstigen Bemessungsgrundlagen sowie der Entgeltminderungen mit dem Divisor 1,16 von den Summen der aufgezeichneten Bruttobeträge (z. B. Preise und Preisminderungen) zu errechnen. Bei der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 Prozent gilt für die Berechnung der Entgelte und Entgeltminderungen von den Bruttobe-trägen der Divisor 1,05.
3 Übergangsregelungen
3.1 Allgemeines
18 Um den Übergang zur Anwendung der zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden neuen Umsatzsteuersätzen in der Praxis zu erleichtern, werden in den nachfolgenden Textziffern 3.2 bis 3.10 (Rzn. 19 bis 43) besondere Übergangsregelungen getroffen. Die damit zugelassenen Erleichterungen und Verfahren können von allen Unternehmern angewandt werden, für die sie zutreffen. Einer Genehmigung durch das zuständige Finanzamt bedarf es dazu nicht.
3.2 Werklieferungen und Werkleistungen
3.2.1 Grundsätzliches
19 Werklieferungen oder Werkleistungen, unterliegen insgesamt der Besteuerung nach den Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent, wenn sie zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt nur in Betracht, soweit Werklieferungen und Werkleistungen wirt-schaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden (vgl. Rzn. 20 und 21).
3.2.2 Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen
20 Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z. B.Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Für die Anerkennung und Abgrenzung von Teilleistungen vgl. Abschnitt 13.4 UStAE. Auf Teilleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden, sind die bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Später ausgeführte Teilleistungen sind den befristeten Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu unterwerfen.
21 Vor dem 1. Juli 2020 erbrachte Teilleistungen werden anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
2. Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1. Juli 2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1. Juli 2020 vollendet oder beendet worden sein.
3. Vor dem 1. Juli 2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert ver-einbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Juli 2020 entspre-chend geändert werden.
4. Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.
3.3 Dauerleistungen
3.3.1 Grundsätzliches
22 Auswirkungen hat die Absenkung der Umsatzsteuersätze insbesondere für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), sofern der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Umsatzsteuersatzänderung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.
23 Dauerleistungen werden ausgeführt:
1. im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE),
2. im Falle wiederkehrender Lieferungen – ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme (vgl. Rz. 34) und Wasser – am Tag jeder einzelnen Lieferung (Abschnitt 13.1 Abs. 2 UStAE). Auf Dauerleistungen, die hiernach vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung unterliegen, ist der bis zum 30. Juni 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Später ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach den Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu unterwerfen. Bei der Abrechnung von Nebenleistungen, für die ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist, richtet sich die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung (z. B. monatlicher Zins für eine steuerpflichtige Vermietung mit monatlichem Abschlag für die Nebenleistungen und jährlicher Abrechnung der Nebenleistungen).Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind ( Abschnitt 14.1 Abs. 2 UStAE), sind an den zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 gel-tenden Umsatzsteuersatz anzupassen. Auf die Regelung des § 31 Abs. 1 UStDV wird hingewiesen. Ein in Folge der Absenkung des Umsatzsteuersatzes geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten.
3.3.2 Ausführungen und Abrechnung von Teilleistungen
24 Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG vor. Dies gilt ebenso für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitab-schnitte abgerechnet werden. Teilleistungen sind auch dann anzuerkennen, wenn in einer Rechnung neben dem Gesamtentgelt der auf einen kürzeren Leistungsabschnitt entfallende Teilbetrag angegeben wird und es dem Leistungsempfänger überlassen bleibt, das Gesamtentgelt oder die Teilentgelte zu entrichten. Die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung, für den die gleichen Grundsätze gelten wie für den Zeitpunkt der Dauerleistung selbst (vgl. Rz. 23).
25 Wird bei einer Dauerleistung z. B. für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 vor dem 1. Juli 2020 ein kürzerer Abrechnungszeitraum (z. B.Kalendervierteljahr) als früher vereinbart, sind umsatzsteuerrechtlich entsprechende Teilleistungen anzuerkennen. Als Vereinbarung eines kürzeren Abrechnungszeitraums ist es insbesondere auch anzusehen, wenn in einer vor dem 1. Juli 2020 erteilten Rechnung das Entgelt oder der Preis für diesen Abrechnungszeitraum – ggf. neben dem Gesamtentgelt oder -preis – angegeben wird. Sind über Dauerleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 begonnen haben und nach diesem Zeitpunkt enden, schon Rechnungen erteilt worden, in denen das Gesamtentgelt oder der Gesamtpreis und die insgesamt nach dem 1. Juli 2020 anzuwendenden Umsatzsteuersatz berechnete Umsatzsteuer angegeben worden sind, können sie vor dem 1. Juli 2020 entsprechend berichtigt wer-den.
3.4 Änderungen der Bemessungsgrundlagen
3.4.1 Entgeltminderungen und -erhöhungen (allgemein)
26 Tritt nach dem 30. Juni 2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrund-lage für einen vor dem 1. Juli 2020 ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG oder steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 13b UStG ein (z. B. durch Skonto, Rabatt oder einen sonstigen Preisnachlass oder durch Nachberechnung), hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Dabei ist sowohl im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als auch im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten der bis zum 30. Juni 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
27 Eine Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG scheidet aus, soweit sich die Entgelte für nichtsteuerbare und steuerfreie Umsätze nachträglich ändern. Führt der Unterneh-mer Umsätze aus, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, ist bei einer nachträgli-chen Änderung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuer-satz zu berichtigen, der auf den jeweils zugrundeliegenden Umsatz anzuwenden war. Dies kann in der Praxis einen unangemessenen Arbeitsaufwand erfordern. Zur Verein-fachung wird deshalb zugelassen, nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundla-gen für die vor dem 1. Juli 2020 ausgeführten Umsätze nach dem Verhältnis zwischen den verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Umsätzen sowie den steuerfreien und nichtsteuerbaren Umsätzen des Voranmeldungszeitraums aufzuteilen, in dem die Änderungen der Bemessungsgrundlagen tatsächlich eingetreten sind (vgl. auch Abschnitt 22.6 Abs. 20 und 21 UStAE). Entsprechendes gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
Die Episteln über Pfand, Gutscheine, Jahresboni, Telekommunikation, Gas- und Wasserlieferungen, Personenbeförderung, Handelsvertreter, Umtausch und die Wiederanhebung am 1.1.2021 habe ich wegen der epischen Breite hier nicht eingestellt und verweise auf folgenden Link: >Hier.
Ein Deutschland wird, wenn nicht bereits eingetreten, sich das wirtschaftliche Chaos entwickeln.
Hurra wir haben es geschafft!!!
ABM für Finanzbeamte !
An dieser Entscheidung, die MwSt. für ein halbes Jahr um 3% zu senken und danach wieder zu heben, sehe ich, dass in dieser Regierung und im erweiterten Umfeld wirklich niemand ist, der sich auch nur ein wenig in ein kleines oder mittelständiges Unternehmen hineinversetzen kann.
Die Leute, die uns regieren, sind so weit von echten Arbeitsprozessen entfernt, wie es nur möglich ist.
Der marginale Nutzen steht in keinem Verhältnis zum bürokratischen Aufwand, den sie erzeugen.
Sie sind stolz darauf, dass mit ihrer tollen Idee keiner gerechnet hat.
Mit so einem Blödsinn konnte auch keiner rechnen.
Wer wählt sowas ?
Na wer wohl?
Die, die glauben in einem organisierten und souveränen Staat zu leben. Die Träumer, die glauben eine Wahl zu haben. Gerade erst wurde doch in Thüringen demonstriert wies wirklich funktioniert. Es funktioniert wie in jeden von den Amis beherrschten Land, egal ob Mittelamerika, Afrika oder Asien. Eine korrupte, wirtschaftskriminelle Bande die in die eigene Tasche schaufelt und dafür sorgt, dass der Ami mit ihnen zufrieden ist.
„SPD-Spitze Esken/Borjans kassiert je 23.500.- Euro pro Monat“
(25. Juni 2020 bei PI)
Die Hälfte der Bevölkerung hat kaum was zu fressen und muß monatelang Ärzte suchen wenn die Wehwehchen plagen. Und die Oberschicht suhlt sich in Menschenverachtung nie gekannten Ausmaßes.
Ich weiss, ich werde dafür wieder gedroschen, aber ich habe die 13% bis 19%- Umstellungen begleitet. Im Maschinen- und Anlagenbau, der auch langlaufende Projekte kennt. Nie hat eine Umstellung derartig viele Resourcen erfordert, wie in diesem Jahr allgemein aufgerufen & bejammert werden.
Klaget über die „Dienstleistungsindustrie“, die Juristenschwemme, die euch unterirdische Verträge beschert. Und über die sog. „Steuerberater“, die sich grad von eurem Geld den nächsten Schutzsuchenden-Wohnblock kaufen. Im nächsten Jahr noch einen. Die haben alle eine Vermögens-Rendite von 5%.
Und fraget euch, wie wohl mit mechanischen Kassen und dem grossen Buchungsjournal (Kopierstift!) die Leute die 10, 11, 12% hinbekommen haben. Damals, als es noch diese sog. „Arbeiter“ gab. Im Büro sassen der Chef, seine Frau, und max. angestellter 1 Buchhalter. Es gab keinen Computer. Und nebenbei wurde noch die Firma auf Tochter, Schwiegersohn und Haushund umgeschrieben, wenn es mal wieder eng wurde. Mit Betriebsprüfung.
Der muss noch: im Jahr 1923, Hochinflation, hat, wenn mich meine biografischen Kenntnisse jetzt nicht täuschen, Rudolf Ditzen aka Hans Fallada, die Buchhaltung eines Vieh- und Getreidehändlers (Kipfferling in Drossen, jetzt Osno Lubuskie) allein(!) gemacht.
im Jahr 1923, Hochinflation
Ich denke nicht, daß da die Steuerprüfungen so ganz mitkamen. Insofern konnte man sicher auch mal Fünfe gerade sein lassen.
Diese sog. Mwst.-Senkung für ein halbes Jahr ist ein Schwachsinn, den nicht mal die Idioten, die das initiierten, begrifren haben.
Habe heute eine Buchhalterin aus einem mittleren Baubetrieb getroffen. Sie hat eine Stinkwut. Die Umsatzsteuer ist ohnehin die komplizierteste, streitbeladenste und fehleranfälligste Steuer. Jede andere Steuer hätte eine Senkung besser vertragen. Nicht zuletzt ist man verärgert, daß fünf Tage vor Inkrafttretehn immer noch ein Entwurf des Schreibens kursiert. Was sind das für arrogante Dreckschweine im BMF?
Richtig. Eine Senkung der Einkommensteuer oder ein deutliches Strecken/ Absenken der, von Marx geforderten, Kalten Progression oder Verdoppelung des Grundfreibetrages würde mehr Auftrieb geben, als die Produktiven mit USt-Spielereien zu gängeln..
Ein weiteres Beispiel, dass diese Politdarsteller absolut inkompetent, berufsunerfahren sind und sehr viel Pech beim Denken haben.
Im Herbst ist die Regierung Geschichte.
Die bösen Russen machen es anders und besser. Deshalb sind sie auch die Bösen.
Die Zahlungen an Familien für Kinder unter 16 Jahren (die 2. kommt im Juli – 10Tsd. Rubel – damit kann man locker Miete und Nebenkosten für mind. 1 Monat zahlen) ist z.B. steuerfrei.
In Deutschland müssen ähnliche – vergleichsweise weit niedrigere – Wohltaten brav versteuert werden.
In meinem gesamten Umfeld herrscht seit einiger Zeit die einhellige Meinung vor:
„das wird nichts mehr mit Deutschland“.
Ach, das merken die jetzt auch schon?
Der Zug ist schon seit Jahrzehnten abgefahren. Endgültig aber hat die „Vereinnahmung“ gezeigt was man hier noch zu erwarten hat. Man hat vergessen eine richtige Revolution zu tätigen , So mit Galgen und Erschießungskommandos und Arbeitslagern für die der Arbeit entwöhnten, so wie es andere Völker bereits mehrfach taten. 89 soll eine Revolution gewesen sein? Doch eher nur die Gier und das Geschrei nach der Westmark und dem Glauben, so weiter zu arbeiten wie in den sozialistischen Brigaden. Nur die soziaklistische Arbeitsweise hat sich in der Politik erhalten und ausgeweidet. Der Westen arbeitet jetzt wie die SED-Funktionäre und so sieht das gesamte Land auch aus.
Bei manchen dauerts eben länger.
In Thüringen sind mehr als 30% noch vom Gegenteil überzeugt – hauptsächlich in den „ReichsMusterDörfern“.
Ich schäme mich für meine Landsleute.
Resignation macht sich breit – außer natürlich bei den Guten, den Antifaschisten, den Antirassisten, den Greta-Jüngern, den Migranten-Schleußern.
Es gibt zwei Möglichkeiten – nach meiner Einschätzung beide im gleichen Zeitfenster max. der nächsten 12 Monate – also noch vor der nächsten BT-Wahl.
Möglichkeit 1:
Wirtschaft, Energieversorgung, innere Sicherheit kollabieren
Möglichkeit 2:
es knallt !
Es wird bei diesem Volk nicht knallen!
Aber man kann sich selber ein neues Volk suchen.
Glaubst Du es würde Dich jemand unterstützen wenn Du auf die Strasse gehst? Die sind viel zu fett, zu dumm und zu faul um sich mal zu bewegen. Die wollen nur auf Malle um zu saufen und zu f……en. Zu m ehr sind die Hirne nicht mehr in der Lage. Schau die Visagen im Fernsehen an wie dümmlich sie grinsen und in die Mikros stottern. Bei uns im Kaff sind auch die Dorffeste bereits eingestellt und keiner spricht mehr mit dem Anderen.
In Rußland wird schon ein Fest gefeiert wenn ein Fremder sich im Dorfe aufhält. Suche Dir lieber dort eine Hütte und genieße den Rest des Lebens ohne den deutschen Gängelungs- und Bevormundungsstaat.
Die Massnahmen werden nicht vor der BTW eingestellt (3., 4. und 5. Welle), die Wahlbriefe mit den korrekt ausgefüllten Stimmzetteln sind schon gedruckt, denn wegen des Viruses darf man natürlich nicht ins Wahllokal.
Niemals werden die jetzigen Kandidaten Lasche(t) pp. die Alte richtig ablösen, sie wird vielleicht unter einem Kanzler Habeck Aussenministerin und als solche einfach von einer Reise in ihr bereits vorbereitetes Exilland nicht mehr zurückkehren.
Die Rest-Deutschen werden nicht mehr ausreisen dürfen, nicht wegen einer Mauer, sondern weil sie niemand mehr hereinlässt, da nützen auch die westdeutsch-US-amerikanischen oder die ostdeutsch-russischen Auswanderungsträume nichts. Mit Reisefreiheit kann die geplante grüne öko-islamische Pol Pot-Politik nämlich nicht umgesetzt werden. Die Polizei wird übrigens zuallererst umfallen, wie bereits 1932ff. Denn dann beginnt „Möglichkeit 2)“.
ABM-Maßnahme für IT-Betreuer, oder so.
Am tollsten ist, daß sie schon gleich wissen, daß es ab 1.1. wieder reversibel ist. Damit man 4 verschiedene Steuersätze allein für Inland hat.
Wenn man keine Arbeit hat, muß man sich halt welche machen…
Wie ich heute lese, ist die Stadt Mannheim überglücklich, 140.000 „Dienstleister“ in ihren Mauern zu beherbergen. Dagegen stehen nur mehr 60.000 aus Handwerk und produzierendem Gewerbe. Also, wenn man Früsöre rausrechnet, 2 potentielle „Berater“ auf dem Hals eines Produktiven.
Bestellt – geliefert!