Die Kilometerpauschale und die Mobilitätsprämie

Am 2. Januar hatte ich versprochen die Brosamen zu beleuchten, die anläßlich der Einführung der Luftsteuer vom Abgabentisch der geldgierigen Bu-Kanzlerin runtergefallen sind. Die Kraftstoffe sind ja teurer geworden und da mußte – zumindest propagandistisch – ein Ausgleich für die Pendler her, damit die Empörung nicht zu hoch kocht.

Ich war von einem Steuerpflichtigen der Steuerklasse IV ausgegangen, der brutto 2.000 € und netto 1.433,50 € verdient. Sein Arbeitsweg beträgt 35 Doppelkilometer.

Der Steuerpflichtige fährt an 220 Tagen 35 Kilometer zur Arbeit.
220 Arbeitstage x 20 Kilometer einfache Fahrt x 0,30 Euro Pendlerpauschale = 1.320 Euro
220 Arbeitspage x 15 Kilometer einfache Fahrt x 0,35 Euro Pendlerpauschale = 1.155 Euro

Insgesamt steht ihm für das Jahr 2021 eine Pendlerpauschale in Höhe von 2.475 Euro zu.

Wie wirkt sich das auf das Netto aus? Das Netto erhöht sich auf 1.485,42 €. Es werden 51,92 € Lohnsteuer gespart. Das ist bei geschätzt 130 € Dieselkosten pro Monat allein für den Arbeitsweg popelig.

Geringverdienern, die keine Lohnsteuer zahlen,  steht eine Mobilitätsprämie zu. Der Rechenweg ist – wie im deutschen Steuerrecht üblich – äußerst kompliziert: Maßeinheit ist Millivorteil pro Kilopapier.

Das zu versteuernde Einkommen im folgenden Beispiel liegt bei 8.000 Euro und wird wegen dem Mindestlohn mit einer verkürzten Arbeitszeit von 150 Tagen erzielt. Als Entfernung nehmen wir wieder 35 km an.
Die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer beträgt 150 Tage x 20 Kilometer x 0,30 Euro = 900 Euro
Die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Kilometer) liegt bei 150 Tage x 15 Kilometer x 0,35 Euro = 787,50 Euro
Die Werbungskosten insgesamt belaufen sich damit auf 1.687,50 Euro.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro. Darauf hat jeder Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe seiner tatsächlichen Ausgaben Anspruch. Der Pauschbetrag wird im Beispiel um 687,50 Euro überschritten. Diese 687,50 Euro entfallen somit auf die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Kilometer) und werden für die Berechnung der Mobilitätsprämie herangezogen.
Das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 8.000 Euro unterschreitet den Grundfreibetrag von 9.696 Euro um 1.696 Euro.
Die erhöhte Entfernungspauschale von 787,50 Euro liegt innerhalb des Betrages, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet.

Die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie beträgt somit 1.687.50 € minus 1.000 € = 687,50 Euro. Und da die Prämie 14 Prozent davon beträgt, erhält der Geringverdiener eine Mobilitätsprämie von 96,25 Euro pro Jahr. Dafür muß er jedoch eine Steuererklärung abgeben. Die Kosten dafür liegen etwa bei 50 € beim Lohi. Otto Reutter hätte kommentiert: Die ganze Geschicht, die lohnt sich nicht.

 

Grüße an den V-Schutz: Wer das nicht gut findet ist natürlich ein Nazi.

 

§ 101 EStG: 1Steuerpflichtige können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. 2Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterschreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. 3Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übersteigen. 4Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage.