Gastautor: Die Spiegel-Ibiza-Affäre
Oder: Darf man die Bild- und Tonausbeute aus einer verwanzten Wohnung veröffentlichen?
Wie in der Juristerei üblich, heißt die Antwort: Es kommt darauf an. Bei der Rechtsfindung hilft hier, wie in manchem anderen Fall, ein Blick ins Gesetz, konkret: ins Strafgesetzbuch (StGB). Die einschlägige Vorschrift (§ 201) findet der Leser im Wortlaut unten, am Ende des Textes.
Aus dem Skandal-Video von der Spiegel-Redaktion mit gutem Grund herausgelöscht und mir von einer absolut zuverlässigen Quelle (Deckname: Boccaccio) übermittelt: Die Tochter des Oligarchen gibt Jan B. einen Wink, dass sie mitgeschnitten habe, wie H.C. die österreichische Nationalhymne singt. Man beachte die kompromittierende CD in ihrer Rechten.
- Heimliche Aufnahme der Videos
Sie ist generell strafbar (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Indessen gilt es das Tatortprinzip zu beachten. Das besagt, dass Taten nach dem StGB im Grundsatz nur dann zu ahnden sind, wenn sie im Inland begangen werden (§ 3 StGB). Für bestimmten Auslandstaten wird dieses Prinzip erweitert (§§ 5-7 StGB). Diese Ausnahmen liegen hier nicht vor. Die heimliche Herstellung der Videos auf Ibiza ist demnach in Deutschland nicht strafbar.
- Gebrauch der heimlichen Videoaufnahme
Auch dies ist generell strafbar (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Ob es neben der Veröffentlichung (dazu sogleich mehr) weiteren Gebrauch gegeben hat, ist derzeit nicht bekannt. Denkbar wäre eine Nötigung oder Erpressung von Strache und Co oder das Erzwingen einer Stellungnahme durch Presseorgane. Auch hier gilt das Tatortprinzip, wie es soeben erörtert wurde. Sicher interessant wäre es, die einzelnen Handlungen und Ankündigungen des sog. Satirikers Böhmermann unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Nach einem eher kursorischen ersten Blick auf die personenbezogenen und nationalbezogenen diffamierenden Aktionen des ZDF-Clowns neige ich zu der Annahme, dass er von den Aufnahmen verbal Gebrauch machte.
- Veröffentlichung der heimlichen Videoaufnahme
Die Veröffentlichung der heimlichen Videoaufnahme ist strafbar nach § 201 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB. Diese Feststellung steht unter zwei Vorbehalten.
(1) Die Tat ist nur strafbar, wenn durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen eines anderen beeinträchtigt werden (§ 201 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dass dies im Falle Strache der Fall ist, dürfte kaum in Frage stehen.
(2) Der Täter handelt nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird (§ 201 Abs. 2 Satz 3 StGB). Genau an dieser Frage werden sich die Geister scheiden. Dabei wird man folgende Fragen zu klären haben: Bestand überhaupt ein öffentliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit über einen betrunkenen Politiker informiert wurde, der vor Jahr und Tag unverantwortliches Zeug gegenüber einer ihm untergewuchteten Provokateurin äußerte? Falls ja: Ist dieses öffentliche Interesse überragend? Prüfungsmaßstab für das Tatbestandsmerkmal „überragend“ ist nicht, ob das Recht auf Privatheit hier bei öffentlichen Personen zurücktreten muss, sondern der Maßstab ist der, ob dass Offenbarte für die Öffentlichkeit so überragend wichtig ist, dass der rechtswidrig Beeinträchtigte einen weiteren Angriff, nämlich die Veröffentlichung, hinnehmen muss. Genau das ist die Frage.
Mit anderen Worten, es geht hier nicht um empörend idiotisches Verhalten, das, wenn es in der Öffentlichkeit stattgefunden hätte, keinerlei Schutz hätte in Anspruch nehmen können, sondern um das Recht der Öffentlichkeit, die Früchte eines rechtswidrigen Angriffs genießen zu dürfen, ja zu müssen, weil es unerträglich für das Allgemeinwohl wäre, das Offenbarte nicht zu wissen. Kein zulässiger Prüfungsmaßstab ist hierbei, ob die Spiegel-Redaktion ein Recht beansprucht, eine von ihr nicht geliebte Regierung zu Fall zu bringen. Diese Absicht kann in einem demokratischen Staat gegenüber der nach seinen Regularien gebildeten Regierung niemals ein überragendes öffentliches Interesse begründen.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Aussage der Spiegel-Redaktion, man habe die Rechtslage vor der Veröffentlichung sorgfältig geprüft. Ohne Bedeutung ist auch die Behauptung, man habe für das Material nichts bezahlt, denn Zahlung oder Nichtzahlung ist nach dem Tatbestand des § 201 StGB rechtlich irrelevant.
- Presseprivileg
In den bisherigen Veröffentlichungen zum Spiegel-Ibiza-Fall ist viel vom Presseprivileg die Rede. Das führt (vermutlich absichtlich) in die Irre. Das sog. Presseprivileg ist das nach der Spiegelaffäre 1963 eingeführte Zeugnisverweigerungsrecht der Presse bezüglich ihrer Quellen. Darum geht es hier aber gar nicht, sondern es geht um das mögliche Begehen von Straftaten durch Presseleute. Ein Privileg hierfür gibt es nicht.
- Der Gesetzestext
- 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder | ||
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder | ||
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. |
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
©Helmut Roewer, Mai 2019
Vielen Dank, Herr Roewer.
Strache hat sich pennälerhaft bloßgestellt. Das wird ihm anhängen bleiben. Ob er wieder eine Rolle in der FPÖ spielen kann, wird die Zeit zeigen.
Gut finde ich, dass Kickl den wahren Grund der Sauerei offengelegt hat. Nämlich, dass man Strache unter Druck gesetzt hat, Kickl aus dem Innenministerium zu entfernen und als Lohn dann das Video nicht zu veröffentlichen.
Sehr gut ist auch, dass alle Minister der FPÖ zurückgetreten sind und infolge des Misstrauensvotums nun in Kürze der angebliche Wunderknabe Kurz seinen Posten auch erst einmal los wird.
vielleicht erkläre ich das szenario mal auf meine Weise,wenn ich darf
Zunächst gibt es ein Video,das zu drehen vor allem in privaten Räumen nicht strafbar sein kann.
die Veröffentlichung dieses Videos ist eben auch nicht strafbar solange es nicht verfälscht widergegeben wird.Das ist hier ebenfalls nicht der Fall.
Nach der Veröffentlichung hat die Hauptfigur seinen Rücktritt erklärt,auch das ist nicht strafbar
Mit der Rücktrittserklärung ist praktisch die Bestätigung der nicht verfälschten Aufnahme ebenfalls erklärt,die Aufnahme ist also unverfälscht in die Öffentlichkeit gelangt und somit nicht strafbar.
bleibt die Frage ob die Tat der Veröffentlichung eine Straftat ist.
Die könnte man als öffentlich-rechtlich relevant einstufen da der Hauptbeteiligte im Zusammenhang mit seinem Rücktritt nicht im Vorfeld erkennen lassen hat das dieses Gespräch vertraulich gewesen sein soll,sondern nur rechtliche Konsequenzen im nachhinein seinerseits gefordert hat ohne dazu genauere Angaben zu machen welcher Art die sein könnten.
Damit scheidet sogar eine Tat aus, denn es gibt nichts was es auf der anderen Seite zu regeln gebe.Eine Tat setzt immer voraus das auf der anderen Seite ein Schaden entstanden ist der dann zu regeln wäre,das ist hier nicht der Fall
Solange der Weg des Videos nicht aufgeklärt ist, solange werden alle, aber auch alle, Akteuere und Verdächtigten beschmutzt werden. Es ist immer sehr schwierig beim Rühren im Schlamm keine Spritzer abzubekommen. Strache, Kurz, die SPÖ, die SPD, Benko, das zwangsfinanzierte deutsche Fernsehen, der Spiegel, die Alpenprawda, der Kreml, das Bundeskanzleramt diesseits und jenseíts des Inn, der Mossad, die verschiedenen Silbersteins und Böhmermann werden mit wilden Spekulationen konfrontiert werden. Gebs Gott, daß sich die Sache aufklärt.
Herr Prabel, man wird sich schwer hüten, den Kreml in diese Schlammschlacht hineinzuziehen. Aus russischen Medien ist ersichtlich, dass man den Vorgang genau beobachtet und, falls sich in Österreich jemand ermutigt wie im Fall Skrupel anzudeuten, dass es highly likely ist, dass Russland seine Finger in dem Spiel hat, sofort zurückzuschlagen.
Nach dem Schock geht man jetzt in Österreich auch mehr und mehr dazu über, sich klarzuwerden, dass man sich unter die Kuratel von Deutschland begeben hat. Und dagegen beginnt man sich zu wehren.
Blöde KI (Worterkennung)
So wird aus Skripal ganz schnell Skrupel.
Sorry, ich meinte natürlich Skripal. 😕
es gibt doch mehr oder weniger zwei Botschaften hinter dem Video.
Entweder die Macher wollten nur die „rechten“ Politiker diskreditieren indem sie deren Machenschaften hinter den Kulissen offen legen,und weil der Strache warscheinlich nicht die hellste Leuchte ist hat das auch geklappt,
oder sie wollten die Politik insgesamt diskeditieren und zwar in der gesamten Form des Parteibetriebs in einer Regierung und haben dazu nur den Strache benutzt um darüber hinaus seriös zu bleiben.
Die entscheidende Frage dabei ist das man das erreicht hat was man erreichen wollte und der Schlamm bereits von der Decke tropft.
So sehe ich das
Nun, wenn es denn dazu dient, die Böhmermann’schen Informationskanäle offenzulegen, wäre ich persönlich schon zufrieden.
„…..(2) Der Täter handelt nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird (§ 201 Abs. 2 Satz 3 StGB). Genau an dieser Frage werden sich die Geister scheiden. ….“
Mit Verlaub, sehr verehrter Herr Röver:
müsste es nicht heißen:
„müssten sich in einem sogenannten Rechtsstaat die Geister scheiden.“
Tun sie aber nicht – siehe Chemnitz, Maaßen und „der Hase“.
Die mediale und politische Verwurstung dieses Vorgangs, der in Spanien stattfand, Österreich betrifft und ’seltsamerweise‘ in Deutschland ans Licht gezerrt wurde und seitdem als Tribunalgrundlage im „Kampf gegen „Rääächts“ hierzulande ausgeschlachtet wird wie ein altes Auto, spricht doch Bände.
Tut mir leid – hier ist nichts Objektives zu erwarten.
Hier in Italien kümmert die causa Strache niemanden. Habe in meiner Tageszeitung bisher nicht einmal eine Randnotiz darüber gesehen.
Das ist eben eine reine großdeutsche Angelegenheit…
Aber so funktioniert die deutsche Filterblase der „Guten“.
Gleich hinter den (ehemaligen) Grenzen weiß kaum jemand etwas von den für die Welt ach so existentiellen Moral-, Klima- und Genderproblemen, die uns hier tagtäglich mit stetig steigender Schlagzahl aufgetischt werden und so die erschreckend hohe Zahl der Leichtgläubigen und Dummen hierzulande vom selbständigen Denken und den wirklich wichtigen Problemen ablenkt und abhält. Sogar ungelernte Nicht-Hilfsarbeiter wie Kühnert, Zimiak oder KGE werden so zu Hauptdarstellern.